Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen
der Fa. Wärmemessdienst Gotha (WMD Gotha)

1. Inhalt
2. Gegenstand und Geltungsbereich
3. Preise und Zahlungsbedingungen
4. Eigentumsvorbehalt
5. Ablese- und Abrechnungsservice
6. Besondere Bestimmungen Miete
7. Laufzeiten u. Kündigungen
8. Gewährleistungen
9. Datenschutz
10. Gerichtsstand
11. Sonstige Bestimmungen
12. Salvatorische Klausel

2. Gegenstand und Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
WMD Gotha ist berechtigt, Leistungen ggf. durch Dritte erbringen zu lassen.
Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und gesondert mitgeteilt.
Abweichende, u.U. entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von WMD Gotha nicht anerkannt, es sei denn, dass WMD Gotha ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von WMD Gotha gelten auch dann, wenn WMD Gotha in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Dienstleistungen und Materiallieferungen werden zu dem im Vertrag vereinbarten Festpreis nach Übergabe der Abrechnung oder nach Beendigung von Montage oder Lieferungen sofort fällig und berechnet. Die Raten für Miete werden jährlich im Voraus fällig.
Für den Erfassungs- und Abrechnungsservice stellt WMD Gotha dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise gemäß Preisliste, bzw. den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung.
Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist WMD Gotha berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 € berechnet.
WMD Gotha ist berechtigt die Preise für Dienstleistungen, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (z.B. Lohn-, Treibstoff,- Versandkosten, derzeit nicht bekannte oder wirksame Abgaben, Umlagen etc.), anzupassen.
Preispassungen wird WMD Gotha rechtzeitig bekannt geben.
Preise für Dienstleistungen und Geräteverkauf oder Gerätemiete sind in jedem Fall von der jeweiligen Liegenschaft, deren Größe und technischer Beschaffenheit der Versorgungsanlage abhängig und somit nicht pauschal benennbar. Der Kunde erhält nach Aufnahme aller relevanten Daten ein individuelles Angebot von WMD Gotha.

4. Eigentumsvorbehalt
Die von WMD Gotha gelieferte oder montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von WMD Gotha, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen.
Ist der AG Verbraucher, darf er über die gelieferte oder montierte Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
Erwirbt der AG an der von WMD Gotha gelieferten Ware Eigentum durch Verbindung, ist er verpflichtet die Trennung zu dulden und die Ware zurück zu geben. Ist eine Trennung nicht mehr möglich, geht der entsprechende Wertanteil (Rechnungswert) an dem verlorenen Eigentum auf WMD Gotha über. Der Auftraggeber verwahrt in diesem Fall das Miteigentum von
WMD Gotha unentgeltlich.

5. Ablese- und Abrechnungsservice
Eine Heiz- und Wasserkostenabrechnung kann von WMD Gotha nur durchgeführt werden, wenn vom Auftraggeber alle Angaben über abzurechnenden Kosten und ein aktueller Mietspiegel übergeben wurden. Diese Angaben sollten WMD Gotha mindestens 8 Wochen vor Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Die Übergabe der relevanten Daten kann auch elektronisch erfolgen. Den jährlichen Ablesetermin kündigt WMD Gotha mindestens eine Woche im Voraus durch Aushang an. Ist zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht bei allen Nutzern möglich, erfolgt innerhalb von zwei Wochen – nach vorheriger Ankündigung – ein zweiter Versuch die Ablesung durchzuführen. Bleibt der zweite Termin ebenfalls erfolglos, wird der Verbrauch der betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln geschätzt. Gleiches gilt, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Erfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen. Für die Ablesung, Überprüfung und für den Austausch müssen die Erfassungsgeräte frei zugänglich sein.

6. Besondere Bestimmungen: Miete
WMD Gotha stellt dem Auftraggeber die Geräte auch mietweise zur Verfügung. Die Geräte bleiben dann Eigentum von WMD Gotha.
Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den Auftraggeber bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der Auftraggeber eine Eintrittserklärung vorlegt oder der Erwerber einen Anschlussvertrag mit WMD Gotha abschließt.
Wird ein Mietvertrag von Verrechnungsmesstechnik aus wichtigem Grund vor Ablauf der Vertragslaufzeit seitens des Auftraggebers vorzeitig beendet, ist WMD Gotha berechtigt,
die Gerätemiete für die Restlaufzeit in einer Summe geltend zu machen.
Die Laufzeit eines Vertrages über Miete beginnt mit der Montage der Verrechnungsmesstechnik und wird für die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gesamtlaufzeit von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
WMD Gotha garantiert während der Mietlaufzeit für die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft seiner Geräte unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen und Einhaltung der Regeln der Technik.
Dies umfasst bei eichpflichtigen Geräten auch deren Austausch unter Wahrung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fristen.
Bei allen im Rahmen dieses Vertrages auszutauschenden Geräten können auch in der Bauart und Funktion vergleichbare Geräte eingesetzt werden.
Die erforderliche Gerätestückzahl wird nach den technischen Gegebenheiten in der Liegenschaft bei der Gerätemontage festgestellt und gesondert mitgeteilt.

7. Laufzeiten und Kündigungen
Die Laufzeiten für Betreuungs- und Mietverträge regeln sich in den jeweiligen Vertragswerken. Eine Kündigung ist schriftlich drei Monate vor Vertragsablauf, bei Betreuungsverträgen bis drei Monate nach Zugang der letzten Abrechnung, an WMD Gotha zu richten. Sie gelten mit dem Eingang bei WMD Gotha als zugegangen.
Bei Nichtkündigung verlängern sich alle Verträge automatisch um die vereinbarte Laufzeit.
In Folge Veräußerung der Liegenschaft oder bei Verwalterwechsel, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Übernahme dieses Vertrages durch seinen Rechtsnachfolger herbeizuführen. Anderenfalls bleibt der Kunde diesem Vertrag verpflichtet. WMD Gotha garantiert, der Übertragung dieses Vertrages auf den Erwerber oder Verwalter zuzustimmen, sofern nicht wesentliche Einwände entgegenstehen. Sofern nichts anders vereinbart, beträgt die Laufzeit des Betreuungsvertrages ein Jahr.

8. Gewährleistungen
Sollten im Rahmen des Einbaus von Wasser- oder Wärmezählern Wasserschäden auftreten, so haftet WMD Gotha nicht für Schäden aufgrund defekter Anschlussarmaturen oder mangelhaft verlegter Rohrleitungen, es sei denn WMD Gotha oder sein Erfüllungsgehilfe hat diese Schäden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Wenn Undichtigkeiten oder andere Mängel an Montagearbeiten von WMD Gotha festgestellt werden, sind diese WMD Gotha umgehend zu melden.
Ist eine Abrechnung von WMD Gotha aus Gründen, die von WMD Gotha zu vertreten sind, fehlerhaft, wird WMD Gotha eine Berichtigung der Abrechnung kurzfristig vornehmen. Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen WMD Gotha schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die an von WMD Gotha montierter Verrechnungsmesstechnik auftreten, unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung. Von jeder Gewährleistung ausgenommen sind Schäden und Haftungen, die durch Feuer, Frost, Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, unsachgemäße Behandlung, Beschädigungen infolge Überschreitens der festgelegten Betriebswerte, natürlicher Abnutzung, ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung, Rostbildung oder durch chemische Einflüsse oder andere von WMD Gotha nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.

9. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass WMD Gotha seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern und nutzen darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Geschäftspartner zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.
Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung).

10. Gerichtsstand
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Gotha. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von WMD Gotha, also 99867 Gotha/Thüringen. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

11. Sonstige Bestimmungen
Storniert der Auftraggeber vor Lieferung bzw. Montageleistung einen Auftrag, so hat er eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt bei Kauf- und Mietaufträgen je nach Aufwand bis zu
30 % der Auftragssumme. Bei Mietaufträgen ist die Grundlage für die Höhe der Entschädigung der dem Mietpreis entsprechende Kaufpreis. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die geltend gemachte Entschädigung.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.